SPEZIELLE VERMITTLUNG


Ausbildung nach

 

§ 64 BbiG bzw. § 42k HwO: Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

 

 

 

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