SPEZIELLE VERMITTLUNG
Ausbildung nach
§ 64 BbiG bzw. § 42k HwO: Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Ausbildung nach
§ 64 BbiG bzw. § 42k HwO: Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.